Kosten

Private Krankenversicherung

Die privaten Krankenversicherungen übernehmen die psychotherapeutische Behandlung in der psychotherapeutischen Privatpraxis für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene KJP Mainz in der Regeln vollständig. Je nach Versicherung bzw. individuell abgeschlossenem Tarif kann die Anzahl der Therapiesitzungen, welche erstattet werden, variieren. In einem Telefonat mit ihrer privaten Krankenversicherung ist rasch zu erfahren, ob der gewählte Tarif die Kostenerstattung für eine psychotherapeutische Behandlung vorsieht, wie viele Sitzungen erstattet werden und welche Formalitäten bei Inanspruchnahme einer Psychotherapie zu beachten sind. Einige private Krankenkassen sehen einen schriftlichen Antrag der Psychotherapeut_in für die Leistungszusage vor, anderen genügt die Inrechnungstellung der Leistung durch die Praxis. Die Abrechnung einer Einzelsitzung Verhaltenstherapie erfolgt nach der Gebührenordnung für Psychotherapeut_innen in der Regel im 2,3-fachen Regelsteigerungssatz, welcher von allen privaten Krankenkassen und Beihilfestellen anerkannt wird.

Selbstzahler_innen

Eine psychotherapeutische Behandlung ist per Selbstzahlung möglich. Der Vorteil liegt darin, dass die Therapie – einen freien Therapieplatz vorausgesetzt – ohne weitere Wartezeiten beginnen kann und die in Anspruch genommenen Leistungen nicht von der Krankenkasse dokumentiert werden. Eine vorherige Konsultation einer kinderärztlichen bzw. hausärztlichen Praxis ist in diesem Fall nicht notwendig. Das Honorar wird von der KJP Mainz privat in Rechnung gestellt. Die Gebühren für Selbstzahler_innen orientieren sich an der Gebührenordnung für Psychotherapeut_innen.

Beihilfeberechtigte

Die Kostenübernahme durch Berufsgenossenschaften und Beihilfestellen des Bundes, der Länder und der Kommunen gestaltet sich in der Regel problemlos, nachdem die Psychotherapeut_in einen ausführlichen Antrag auf Leistungszusage gestellt hat. Bzgl. der geltenden Formalitäten gibt die jeweilige Beihilfestelle Auskunft.

Finanzierung über das Jugendamt

Als betroffene Eltern besteht die Möglichkeit, ambulante Psychotherapie als Hilfe zur Erziehung im Kontext von pädagogischen Leistungen gem. §27 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG – SGB VIII) und ambulante Psychotherapie als Bestandteil der Eingliederungshilfe gem. §35a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes beim Jugendamt des Wohnortes zu beantragen. Sollte ein freier Therapieplatz verfügbar sein, so muss im Anschluss an die Zusage der für den Wohnort zuständige Fachdienst kontaktiert werden. Nach Feststellung des Therapiebedarfs durch den Fachdienst werden die Kosten vom Jugendamt übernommen.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die KJP Mainz muss aktuell als psychotherapeutische Privatpraxis für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene geführt werden. Gesetzlich versicherte Patient_innen dürfen daher aktuell entweder als Selbstzahler_innen oder im Rahmen des sogenannten ‚Kostenerstattungsverfahrens‘ behandelt werden. Aufgrund der zu geringen Anzahl psychotherapeutischer Vertragspraxen kommt es für Patient_innen häufig zu langen Wartezeiten bis zum Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung. Gem. §13 Abs. 3 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) sowie gem. dem Vergleich vor dem Bundessozialgericht vom 21.05.1997 (Az. 5RKa 15/97) haben Patient_innen bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung jedoch grundsätzlich Anspruch auf psychotherapeutische Versorgung innerhalb einer zumutbaren Wartezeit wie auch in zumutbarer räumlicher Entfernung. Kann die gesetzliche Krankenkasse binnen eines zumutbaren Zeitraumes keinen Therapieplatz bei Vertragspsychotherapeut_innen anbieten so ist sie gehalten, die Kosten einer Behandlung in einer Privatpraxis zu übernehmen (‚Kostenerstattungsverfahren‘). So ermöglicht das ‚Kostenerstattungsverfahren‘ im Zuge der Unterversorgung eine zeitnahe psychotherapeutische Behandlung, welche insbesondere bei Kindern und Jugendlichen große Bedeutung hat, da hier auch besonders sensible Entwicklungsphasen zum Tragen kommen. Entgegen anders lautender Aussagen vieler gesetzlicher Krankenkassen besteht der oben beschriebene Anspruch auf Kostenerstattung grundsätzlich auch nach der Reform der Psychotherapierichtlinie im Jahr 2017 fort. Weitere Informationen und hilfreiche Tipps rund um das Thema Kostenerstattung bieten die Seiten der Bundespsychotherapeutenkammer.